Das Recht an sich in seinem Unterschiede von dem Recht als besonderem und daseyenden, ist als ein gefodertes, zwar als das Wesentliche bestimmt, aber darin zugleich nur ein gefodertes, nach dieser Seite etwas blos subjectives, damit unwesentliches und blos scheinendes. So das Allgemeine von dem besondern Willen zu einem nur Scheinenden, — zunächst im Vertrage zur nur äußerlichen Gemeinsamkeit des Willens herabgesetzt, ist es der Betrug.
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(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 90).