Gewalt und Zwang

Als Lebendiges kann der Mensch wohl bezwungen, d.h. seine physische und sonst äußerliche Seite unter die Gewalt Anderer gebracht, aber der freye Wille kann an / und für sich nicht gezwungen werden (§ 5), als nur so fern er sich selbst aus der Aeußerlichkeit, an der er festgehalten wird, oder aus deren Vorstellung, nicht zurückzieht (§ 7). Es kann nur der zu etwas gezwungen werden, wer sich zwingen lassen will.

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(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 91-92).